Am 7. Juli wurde im EU-Parlament in Brüssel ein Verbot des Verkaufs von illegalem Holz in der EU beschlossen. Welchen Hintergrund hat die Einführung der neuen EU-Holzhandels-Verordnung und mit welchen Auswirkungen müssen die Holzbetriebe rechnen?
Anworten auf diese Frage gibt das
"Sägertreffen" des Netzwerks Forst und Holz Bayerischer Wald
am Donnerstag, den 28.10.2010
um 17:00 Uhr
im Landgasthof Zum Obern Wirt
Hauptstraße 14
94536 Eppenschlag
Bei dieser gemeinsamen Veranstaltung mit dem Verband der Holzwirtschaft und Kunststoffverarbeitung Bayern/Thürigen e.V. steht folgende Tagesordnung auf dem Progamm:
- EU-Holzhandelsverordnung
- Marktbericht
- CE-Kennzeichnung
Die Teilnahme ist kostenlos. Um Anmeldung unter info@holzregion-bayerischer-wald.de oder telefonisch unter 09921 950-336 wird gebeten.
Hintergrund zur neuen EU-Holzhandels-Verordnung
Beschluss und Bevölkerungswille
Mit 466 Ja-, gegen 25 Nein-Stimmen und 16 Enthaltungen votierten die Parlamentarier deut-lich für ein Verbot des Handels mit illegalem Holz in der EU und die Einführung einer neuen EU-Holzhandels-Verordnung (im Wortlaut „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen“) aus. Das Verbot von illegalem Holz entspricht auch dem Willen der EU-Bevölkerung. So sprachen sich 2009 in einer Umfrage in 14 EU-Ländern 90 % der Befragten dafür aus, den illegalen Holzhandel gesetzlich zu unterbinden. Die bisherigen freiwilligen Partnerschaftsabkommen (VPA's) reichten nicht aus, um das Problem des Holzes aus illegalen Quellen in Europa zu lösen.
Illegales Holz – Definition, Umfang und Probleme
Illegal sind Holz- und Holzprodukte, die unter Missachtung internationaler und nationaler Gesetze produziert wurden. Illegaler Holzeinschlag ist mittlerweile ein Problem von großer internationaler Bedeutung. So stammen zwischen 16 und 19 Prozent der Holzimporte in die EU aus illegalen Quellen. Hierzulande beträgt der Anteil an illegalem Holz 10 Prozent; Deutschland ist somit der drittgrößte Importeur von illegalem Holz in der EU.
Illegaler Holzeinschlag führt weltweit zu Entwaldung und Schädigungen der Wälder und ist für 20 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emission verantwortlich. Zudem drohen Wüs-tenbildung, Bodenerosion und Überschwemmungen. Besonders in Ländern der Dritten Welt und den Schwellenländern gefährdet der illegale Holzeinschlag außerdem die Existenz ganzer Bevölkerungsgruppen und ist häufige Ursache von bewaffneten Konflikten. Auch der wirtschaftliche Schaden durch den illegalen Holzeinschlag ist enorm, beispielsweise durch entgangene Steuereinnahmen. Alleine in der EU betragen die entgangenen Einnahmen für Staat, Industrie und Waldbesitzer 11 Milliarden Euro jährlich.
Die neue Gesetzgebung
Die Vorgaben der neuen EU-Holzhandels-Verordnung betreffen alle, die Holz und Holzwerk-stoffe in den Verkehr bringen. Auch jene Marktteilnehmer die in der Regel mit einheimi-schem und auf gesetzlicher Grundlage erzeugtem Holz arbeiten, also Waldbesitzer und kleine und mittlere Unternehmen. Die gesamte Wertschöpfungskette Holz fällt unter die EU-Regelung, so z.B. Rohholz, Brennholz, Schnittholz, Furniere, Holzwerkstoffe, Verpackungen, Parkett, verzimmertes Holz, Zellstoff, Papier, Holzmöbel und vorgefertigte Gebäude. Lediglich so genanntes rezykliertes Holz, also Holz und Holzwerkstoffe, die das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben und andernfalls als Abfall entsorgt würden, sind von der Verordnung ausgenommen, jedoch nicht Sägenebenprodukte.
Die neue EU-Holzhandels-Richtlinie unterscheidet zwischen Marktteilnehmern, die Holz erstmals in Verkehr bringen, also Importeure in die EU und Produzenten in der EU und Händlern von Holz- und Holzerzeugnissen innerhalb der EU. Für diese beiden Gruppen gelten unterschiedlich strenge Sorgfaltspflichten.
Marktteilnehmer die Holz erstmals in den Verkehr bringen (Importeure in die EU und Produzenten in der EU)
Für diese Gruppen gelten besondere Sorgfaltspflichten. Von den Marktteilnehmern müssen künftig folgende Informationen bereitgestellt werden: Handelsname, Produktart, Baumart, Land des Holzeinschlags ggf. mit Region und Konzession für den Einschlag, Menge, Liefe-rant, Abnehmer/ Händler, Nachweise/ Dokumente darüber, dass das Holz den geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Zudem muss ein Risikobewertungsverfahren bereit gestellt werden, mit dessen Hilfe der Marktteilnehmer das Risiko, dass er illegales Holz in den Ver-kehr bringt analysieren und bewerten kann. Für diese Risikobewertung kann auf bestehende Zertifizierungen zurückgegriffen werden, wenn diese die Einhaltung der gesetzlichen Rege-lungen umfassen.
Marktteilnehmer die mit Holz und Holzprodukten innerhalb der EU handeln
Für diese Markteilnehmer gelten eingeschränkte Sorgfalts- und Informationsvorschriften. Die Rückverfolgbarkeit über die gesamte Lieferkette ist sicherzustellen, insbesondere sind der Lieferant und der Abnehmer der Produkte zu nennen und die Dokumente darüber fünf Jahre aufzubewahren. Diese eingeschränkten Informationspflichten gelten z.B. auch für die Erzeugung von Schnittholz aus Rundholz, das bereits in den Verkehr gebracht wurde. Also für die meisten Sägewerke die Holz aus der Region beziehen, verarbeiten und verkaufen.
Umsetzung
Das Inkrafttreten der Regelungen wird für Ende 2012 erwartet. Die Mitgliedsstaaten der EU haben die EU-Regelung national umzusetzen und können einzelne Vorgaben noch erweitern. Vor allem die Sanktionsmöglichkeiten werden national geregelt, die EU legt hierzu nur einen Rahmen fest.
Auswirkungen auf die Unternehmen
Generell kommt eine wirksame Verordnung nicht nur der Umwelt, sondern auch der Wirtschaft und den verantwortungsvoll arbeitenden Unternehmen zu gute. Durch das Verbot von illegalem Holz sollen Unternehmen, die auf Nachhaltigkeit in Anbau und Vertrieb setzen künftig keinem unfairen Wettbewerb mit Dumpingpreisen mehr ausgesetzt sein. Bisher drückt der illegale Holzeinschlag durch seine Billigangebote den Marktpreis um geschätzte 16 Prozent. Die Gesamtkosten die durch die neue EU-Holzhandels-Verordnung entstehen, dürften von den Kosteneinsparungen durch eine geringere Entwertung der Waldbestände und faire Marktpreise mehr als ausgeglichen werden. Die bürokratischen Auflagen entsprechen denen für andere bereits regulierte Güter auf dem EU-Markt. Zudem sind die Mitgliedstatten, unbeschadet der Sorgfaltspflicht der Markteilnehmer, angehalten, besonders kleinen und mittleren Unternehmen Unterstützung und Anleitung zu gewähren, um ihnen die Einhaltung der
Anforderungen der Verordnung zu erleichtern. So will der Verband der Deutschen Säge- und Holz-industrie (VDS) in nächster Zeit Handreichungen für Sägewerke entwickeln, damit diese mit den zu erwartenden Sorgfalts- und Informationspflichten nicht überfordert werden.
Den vom EU-Parlament gefassten Beschluss finden Sie
HIER